22. Einrichtung von Online-Angeboten für den Schulbetrieb
Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten mit den Schülerinnen und Schülern unmittelbar in Kontakt zu treten, richten Schulen vermehrt auf digitale Lernangebote. Sei es durch die Bereitstellung von Lerninhalten zum Download, oder durch die Verwendung von Videotelefonie-Software. Dabei ergeben sich u.a. datenschutzrechtliche Fragestellungen hinsichtlich der eingesetzten Software.
 
Zuständig für den Datenschutz an der Schule ist nach der „Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule“ (BASS 10-41 Nr. 4; dort Ziff. 2) die Schulleitung. Diese entscheidet über die Anschaffung und die Nutzung von entsprechender Software nach Rücksprache mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Schulaufsicht sowie dem Schulträger.
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Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


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